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mehr schmutzige wäsche sauber?

Saubere Wäsche bekommt man mit Lenor, doch „+30% mehr Wäschen pro Liter“?
Diese Werbeaussage von Procter & Gamble für sein Lenor Superkonzentrat hält das Landgericht Frankfurt am Main für irreführend. Zwar sei die Aussage objektiv richtig, da auf die tatsächliche Bezugsgröße hingewiesen werde, wenn auch in deutlich kleinerer Schrift. Jedoch wird nach Ansicht des Gerichst der durchschnittliche Verbraucher dennoch in die Irre geleitet. Denn es sei davon auszugehen, dass der Verbraucher das neue Produkt mit dem alten vergleichen und vermute, dass er in diesem Vergleich 30 % mehr Wäsche waschen kann. Da jedoch die Flaschengröße verringert worden sei – von 1.200 auf 950 Milliliter – sei die Aussage irreführend. Denn in dieser Relation seien es nur ca. 10 % mehr Wäsche. Der Hinweis auf die Bezugsgröße, nämlich je Liter, ist nach Ansicht des Gerichtes deutlich zu klein angebracht und führt damit maßgeblich zu der Irreführung. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. [Quelle: beck-aktuell Nachrichten, 22.09.15]


Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen 14-tägigen Widerrufsfrist ist zulässig

Was so selbstverständlich scheint, nämlich die Frist zu Gunsten des Kunden zu verlängern, bot Anlass zum Streit. Im vorliegenden Fall hatte ein Onlinehändler seinen Kunden ein einmonatiges Widerrufsrecht eingeräumt und auch die gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend angepasst. Hiergegen wandte sich aber einer seiner Wettbewerber, der das Ganze für einen Wettbewerbsverstoß hielt. Das Gericht jedoch sah dies anders. Eine Verlängerung der Widerrufsfrist zu Gunsten des Verbrauchers sei nicht zu beanstanden. Der Wettbewerber legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde ein. Doch auch das Oberlandesgericht [OLG Frankfurt v. 07.05.15] teilte seine Meinung nicht. Die Verlängerung der Widerrufsfrist und Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Widerrufstext zu Gunsten des Verbrauchers ist zulässig. Das Gericht wies ergänzend darf hin, dass der Händler, der die Frist verlängere, natürlich auch an daran gebunden sei. Er kann sich also nicht mehr darauf berufen, dass das Gesetz lediglich eine 14-tägige Frist vorsehe.
Die Entscheidungen sind nach unsere Ansicht nur folgerichtig, da die gesetzliche Systematik im Bereich der verbraucherschützenden Bestimmungen in der Regel nur Abweichungen zum Nachteil der Verbraucher verbietet, nicht jedoch solche zum Vorteil des Verbrauchers. Sofern eine Verlängerung der Frist als zulässig angesehen wird, ist es auch nur folgerichtig, dass der gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufstext entsprechend angepasst werden darf.


betriebsgelände auf landesgrenze – doppelter ihk-beitrag

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden: liegt das Betriebsgelände eines Unternehmens auf der Grenze zweier Bundesländer, muss auch in beiden Bundesländern der IHK – Beitrag gezahlt werden.

Im entschiedenen Fall hatte das klagende Unternehmen sein Betriebsgelände auf der Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz und Hessen und war bisher nur von der IHK Wiesbaden zur Beitragszahlung herangezogen worden.  In den gewerbesteuerlichen Bescheiden waren Steueranteile für beide Bundesländer ausgewiesen.

Nachdem auch die IHK Koblenz einen Beitragsbescheid an die Klägerin gesandt hatte, legte das Unternehmen dagegen erfolglos Widerspruch ein und erhob sodann Klage vor dem Verwaltungsgericht. Erfolglos. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass auf Grund des steuerlichen Zerlegungsbescheide bestandskräftig feststehe, dass das Unternehmen in beiden IHK-Bezirken die Betriebsstätte unterhalte. An diesem steuerlichen Bescheid seien sowohl die IHK als auch das Gericht gebunden. Auf Gesichtspunkte, die außerhalb des Steuerrechts liegen, kommt es nach Ansicht des Gerichtes nicht an. Darum soll es auch unerheblich sein, dass sich die Betriebsstätte bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche darstelle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können noch die Zulassung der Berufung beantragen. [PM VG Koblenz 21.05.15]