Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen 14-tägigen Widerrufsfrist ist zulässig

Was so selbstverständlich scheint, nämlich die Frist zu Gunsten des Kunden zu verlängern, bot Anlass zum Streit. Im vorliegenden Fall hatte ein Onlinehändler seinen Kunden ein einmonatiges Widerrufsrecht eingeräumt und auch die gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend angepasst. Hiergegen wandte sich aber einer seiner Wettbewerber, der das Ganze für einen Wettbewerbsverstoß hielt. Das Gericht jedoch sah dies anders. Eine Verlängerung der Widerrufsfrist zu Gunsten des Verbrauchers sei nicht zu beanstanden. Der Wettbewerber legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde ein. Doch auch das Oberlandesgericht [OLG Frankfurt v. 07.05.15] teilte seine Meinung nicht. Die Verlängerung der Widerrufsfrist und Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Widerrufstext zu Gunsten des Verbrauchers ist zulässig. Das Gericht wies ergänzend darf hin, dass der Händler, der die Frist verlängere, natürlich auch an daran gebunden sei. Er kann sich also nicht mehr darauf berufen, dass das Gesetz lediglich eine 14-tägige Frist vorsehe.
Die Entscheidungen sind nach unsere Ansicht nur folgerichtig, da die gesetzliche Systematik im Bereich der verbraucherschützenden Bestimmungen in der Regel nur Abweichungen zum Nachteil der Verbraucher verbietet, nicht jedoch solche zum Vorteil des Verbrauchers. Sofern eine Verlängerung der Frist als zulässig angesehen wird, ist es auch nur folgerichtig, dass der gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufstext entsprechend angepasst werden darf.