Das Bundessozialgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Frau des Verstorbenen die Witwen-/ Hinterbliebenenrente und Sterbegeld verweigert worden war. Begründung: die Ehefrau hatte die lebenserhaltenden Maschinen des Mannes, welcher seit mehreren Jahren im Wachkoma lag, abschalten lassen. Grund für den Tod des Mannes sei daher das Abschalten der Geräte und nicht etwa der Unfall, welcher zum Koma des Mannes geführt hatte.
Die Ehefrau und die Söhne des Mannes hatten entschieden, die Geräte abstellen zu lassen. Eine schriftliche Patientenverfügung gab es nicht, aber es entsprach dem mutmaßlichen Willen des Mannes. Zu diesem Ergebnis war die Staatsanwaltschaft gekommen, welche wegen eines Tötungsdeliktes ermittelt und das Verfahren eingestellt hatte. Hätte ein Tötungsdelikt vorgelegen, hätte die gesetzliche Unfallversicherung die Witwenrente und das Sterbegeld zu Recht ablehnen können. Dies sieht das Sozialgesetzbuch vor.
im Vorliegenden Fall kam das Bundessozialgericht tau dem Schluss, dass mit dem Willen des Verstorbenen passive Sterbehilfe geleistet worden sei. Und diese sei erlaubt und untermale nicht den Regelungen des Sozialgesetzbuches, die Leistungen im Falle eines Tötungsdeliktes ausschlössen. Unabhängig davon, sie der Grund für den Tod des Mannes in dem seinerzeitigen Unfall, einem Arbeitswegeunfall, undicht in dem Abschalten der Geräte zu sehen. [BSG v.B 2 U 18/13 R]