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Hat jeder Angestellte Anspruch auf Teilzeit? Diese Frage kann klar mit Nein beantwortet werden. Die Antwort ergibt sich aus dem Arbeitsrecht, vor allem aus dem Teilzeitbefristungsgesetz.

Ob ein Anspruch auf Teilzeit besteht hängt von verschiedenen Faktoren ab, welche gesetzlich geregelt sind. So muss der betreffende Mitarbeiter zunächst einmal mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein. Außerdem – und das ist vielen nicht bekannt – besteht der Anspruch nur, wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Insoweit gilt eine bestimmte „Zählweise“ und es muss ein längerer Zeitraum betrachtet werden. Zudem muss der Wunsch nach Teilzeit in einer bestimmten Frist angekündigt werden. Darüber hinaus ergeben sich weitere Voraussetzungen wie zum Beispiel das Vorgehen bei einem Teilzeitverlangen aus den gesetzlichen Regelungen.


Heiligabend und Silvester sind Feiertage und damit  (arbeits-)fei?

Heiligabend und Silvester sind weder halbe noch ganze Feiertage. Beide Tage sind ganz „normale“ Arbeitstage. Allerdings kann sich unter Umständen aus der sogenannten betrieblichen Übung des jeweiligen Arbeitgebers ergeben, dass Heiligabend und/ oder Silvester ganz oder zumindest den halben Tag frei sind. Wenn das Unternehmen in den letzten Jahren die Tage ganz oder teilweise freigegeben hat, kann sich daraus unter Umständen ein Anspruch auf einen freien Tag ergeben.

Ob ein Tag gesetzlicher Feiertag ist, ergibt sich übrigens aus dem jeweiligen Gesetz des Bundeslandes. In NRW ist dies das Gesetz über Sonn- und Feiertage.


Das Bundessozialgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Frau des Verstorbenen die Witwen-/ Hinterbliebenenrente und Sterbegeld verweigert worden war. Begründung: die Ehefrau hatte die lebenserhaltenden Maschinen des Mannes, welcher seit mehreren Jahren im Wachkoma lag, abschalten lassen. Grund für den Tod des Mannes sei daher das Abschalten der Geräte und nicht etwa der Unfall, welcher zum Koma des Mannes geführt hatte.

Die Ehefrau und die Söhne des Mannes hatten entschieden, die Geräte abstellen zu lassen. Eine schriftliche Patientenverfügung gab es nicht, aber es entsprach dem mutmaßlichen Willen des Mannes. Zu diesem Ergebnis war die Staatsanwaltschaft gekommen, welche wegen eines Tötungsdeliktes ermittelt und das Verfahren eingestellt hatte. Hätte ein Tötungsdelikt vorgelegen, hätte die gesetzliche Unfallversicherung die Witwenrente und das Sterbegeld zu Recht ablehnen können. Dies sieht das Sozialgesetzbuch vor.

im Vorliegenden Fall kam das Bundessozialgericht tau dem Schluss, dass mit dem Willen des Verstorbenen passive Sterbehilfe geleistet worden sei. Und diese sei erlaubt und untermale nicht den Regelungen des Sozialgesetzbuches, die Leistungen im Falle eines Tötungsdeliktes ausschlössen. Unabhängig davon, sie der Grund für den Tod des Mannes in dem seinerzeitigen Unfall, einem Arbeitswegeunfall, undicht in dem Abschalten der Geräte zu sehen. [BSG v.B 2 U 18/13 R]