Mietrecht


19.05.2014

Hackenschuhe – sexy, aber bitte nicht in der Wohnung

Was gemeinhin als High Heels bekannt ist und auch deutlich sexier klingt, benennt das Landgericht Hamburg völlig emotionslos als Hackenschuhe. Und eben solche darf in dem entschiedenen Fall die Beklagte nicht mehr in ihrer Wohnung tragen. Verführerische Outfits mit High Heels für den Gatten sind damit „durch“. Die Beklagte hatte zu Hause häufig sogenannte Hackenschuhe – wie es das Gericht liebevoll formuliert – getragen und entsprechende Geräusche auf dem Laminatboden verursacht. Dies wiederum war den darunter wohnenden Mietern zu viel. Und sie bekamen recht. Die Beklagte darf künftig nicht mehr in der Wohnung herum stöckeln, sofern sie die 63 Dezibel überschreitet. (LG Hamburg 316 S 14/09)


08.05.14

Abmahnung wegen falscher Anzeige zur Vermietung oder Immobilienverkauf?

Die ersten Abmahnungen an Vermieter und Verkäufer, die eine Anzeige zur Vermietung/ Verkauf geschaltet haben, sind im Umlauf. Wie soll man damit umgehen? Der erste Rat: keinesfalls ungeprüft zahlen oder überhastet eine Unterlassungserklärung abgeben.

Die Abmahnungen werden in der Regel damit begründet, dass die Anzeige – auch eine solche im Internet – nicht die erforderlichen Angaben zur Energieeffizienz des Objektes enthalte. Doch ob dem tatsächlich so ist und darin zudem ein abmahnrelevanter Verstoß liegt, ist nicht ohne weiteres gesagt.

Fest steht, dass seit dem 1. Mai die neue Energieeinsparverordnung gilt. Und diese sieht vor, dass bei Anzeigen zum Verkauf oder zur Vermietung, Verpachtung etc. bestimmte Angaben zu der Energieeffizienz des Objektes gemacht werden müssen. Ein Verstoß dagegen kann nicht unter Umständen zu einer Abmahnung führen und zudem künftig – insofern ist jedoch eine Übergangsfrist vorgesehen – als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld versehen werden.

Wenn Sie eine entsprechenden Abmahnung erhalten haben, also nicht überstürzt handeln. Gerne unterstützen wir Sie sowohl beim Umgang mit einer möglichen Abmahnung als auch mit der Formulierung einer rechtssicheren Immobilienanzeige.

 

 

 


07.05.2014

Eine Mietkaution darf nicht während der Mietzeit vom Vermieter verwendet werden. Dies gilt auch wenn eine entsprechende zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag aufgenommen wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin die Miete gemindert. Der Vermieter hatte sich den Minderungsbetrag vom Kautionskonto auszahlen lassen. Der Mietvertrag enthielt die Vereinbarung: „Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…“

Diese Regelung ist nach Ansicht des BGH unwirksam, da sie dem Treuhandgedanken der Mietkaution ( § 551 BGB) zu wider laufe. Diese gelte insbesondere wenn bereits während des laufenden Mietverhältnisses wegen streitiger Forderungen auf die Kaution zugegriffen werde.

(Pressemitteilung 77/2014 des BGH vom 07.05.14)