ordnungsgemäße Verwaltung


kreditaufnahme durch eigentumergemeinschaft und ordnungsgemäße Verwaltung

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob die Aufnahme eine hohen und langfristige Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
im Vorliegenden Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft mit 201 Parteien beschlossen, einen Kredit über 1,32 Millionen zur Fassadensanierung aufzunehmen. Bei dem Kredit handelte es sich um einen KfW-Förderkredit, dessen Zinssatz sich zur Zeit der Aufnahme auf 0 % belief. Die Laufzeit betrug 10 Jahre. Der Beschluss wurde angefochten. Die erhobene Anfechtungsklage durch die Instanzen verschieden berurteilt.
Der letztinstanzliche BGH nun kommt zu dem Ergebnis, dass auch die Aufnahme eines hohen Kredites durch die WEG ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Jedoch schränkt das Gericht ein, dass dies nicht generell angenommen werden könne, sondern im Einzelfall beurteilt werden müsse. An einen entsprechenden Beschluss einer WEG seine jedoch folgende Anforderungen zu stellen. Dazu führt das Gericht in seiner Pressemitteilung aus:
„Der Beschluss muss Angaben über die zu finanzierende Maßnahme, die Höhe des Darlehens, dessen Laufzeit, die Höhe des Zinssatzes bzw. des nicht zu überschreitenden Zinssatzes enthalten und erkennen lassen, ob die Tilgungsraten so angelegt sind, dass der Kredit am Ende der Laufzeit getilgt ist. Ferner muss vor der Beschlussfassung wegen des in die Zukunft verlagerten Risikos der Zahlungsunfähigkeit einzelner Wohnungseigentümer die im Innenverhältnis bestehende Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer Gegenstand der Erörterung in der Wohnungseigentümerversammlung gewesen sein. Dies ist in dem Protokoll der Eigentümerversammlung zu dokumentieren.“
Im vorliegenden Fall entsprach das Protokoll nicht diesen Anforderungen, so dass der BGH eine ordnungsgemäße Verwaltung verneinte.
[PM des BGH 164/15 v. 25.09.2015]