Vertragsgestaltung Köln


18.06.2014

Es kursierte in den Medien weithin unter „Helmpflicht für Radfahrer?“ – das mit Spannung erwartetet Urteil des Bundesgerichtshof vom gestrige Tage. Der BGH entschied die Frage, inwieweit ein Radfahrers, der keinen Helm trägt, eine Mitschuld an einem Unfall  bzw. dessen Folgen trägt. Das Gericht entschied nun gestern: Radfahren ohne Helm begründet keine Mitschuld.

Aber bedeutet dieser Urteilsspruch nun, dass keine Helmpflicht besteht? Wir sind der Meinung, dass das Urteil mit Vorsicht zu begießen ist. Zunächst einmal existiert eine tatsächliche Pflicht zum Helm nicht, da diese nicht gesetzliche geregelt ist. Die Konstruktion einer Helmpflicht quasi durch die Hintertür der Mitschuld ist jedoch weiterhin nicht endgültig entschieden. Denn der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil wesentlich auf das allgemeine Verkehrsbewusstsein zum Unfallzeitpunkt ab. Also auf die Frage, inwieweit es zum Unfallzeitpunkt üblich war, einen Helm zu tragen und dies als allgemeine Sorgfaltspflicht anzusehen ist. Der dem Urteil zu Grunde liegende Unfall trug sich jedoch bereits 2011 zu. Es spricht einfies dafür, dass das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn der Unfall sich 2014 zugetragen hätte.  (Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13)