Das Jahr beginnt … mit viel Aufwand –
neue Regelung zur Umsatzsteuer für elektronische Leistungen beachten!

 

Worum es geht.
Seit einigen Tagen, genauerweise seit dem 01. Januar 2015, gelten neue Regelungen zur Umsatzsteuer für Anbieter von Leistungen auf elektronischem Wege. Also vor allem Onlineshopbetreiber.
Bisher galt: als in Deutschland ansässiger Anbieter elektronischer Leistungen hatten Sie die Leistungen in Deutschland zu besteuern und die Steuer auch in Deutschland abzuführen. Dies hat sich nun geändert. Die Besteuerung und Abführung der Steuer richtet sich jetzt nach dem Wohnsitz des Kunden. D.h., nur dann wenn der Besteller auch in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, fällt die „deutsche“ Mehrwertsteuer an und ist diese in Deutschland abzuführen.
Wohnt der Kunde beispielsweise in Italien oder irgendeinem anderen europäischen Land, muss die Steuer nach den dort geltenden Vorschriften erhoben und auch in dem jeweiligen Land abgeführt werden.
Hintergrund der europäischen Regelung, welche alle Mitgliedsstaaten in ihr nationales Recht umsetzen müssen bzw. bereits schon umgesetzt haben, ist die Schaffung von Steuergerechtigkeit. Es soll, so die Idee dahinter, vermieden werden, dass insbesondere große Unternehmen in Länder mit besonders niedrigem Steuersatz „flüchten“. Mit der neuen Regelung ist es nunmehr zumindest umsatzsteuerrechtlich egal, wo das Unternehmen seinen Sitz hat.

Wer handeln muss.
Betroffen sind alle Anbieter, welche Leistungen auf elektronischem Wege an Verbraucher erbringen. Dies sind beispielsweise Anbieter von E-Books, kostenpflichtigen Communities, Download-Software, Webdesign, SEO, Onlinemarketing etc.
Betroffen sind also all diejenigen Anbieter, die
1. Leistungen auf elektronischem Wege und zwar
2. gegenüber Verbrauchern erbringen.
D.h., wenn Sie nur körperliche Produkte veräußern, also z.B. Software nur auf einem Datenträger, sind Sie nicht betroffen. Ebenso nicht, wenn Sie ausschließlich an gewerbliche Kunden leisten, insoweit sind aber die entsprechenden steuerlichen Vorgaben zu beachten. Betroffen sind allerdings nicht nur diejenigen Anbieter, die Ihre (elektronischen) Leistungen via Onlineshop vertreiben. Betroffen ist jeder Weg der Leistungserbringung auf elektronischem Wege. Also z.B. auch diejenigen Anbieter, welche Leistungen durch Bestellung per E-Mail und Versand z.B. des E-Books per Mail erbringen.

Grundsätzlich sind weltweit alle Anbieter im obigen Sinne betroffen, da es nunmehr allein auf den Wohnsitz des Kunden ankommt. Bestellt also zum Beispiel ein deutscher Verbraucher ein E-Book in Brasilien, so muss das dort ansässige Unternehmen die Leistung nach deutschem Recht besteuern (19 % USt) und die Steuer auch nach Deutschland abführen.

Was bei Onlineshops beachtet/ geändert werden muss.
Die steuerrechtliche Änderung bringt leider viel Aufwand für Onlineshopbetreiber mit sich.
Sie müssen nicht nur den Wohnsitz, sondern auch die Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft des Kunden abfragen.
Sie müssen für jedes Land prüfen, welcher Steuersatz gilt und für welche Produktkatgorie. So gilt in Deutschland zum Beispiel für Hörbucher der Steuersatz von 7 % und für E-Books 19 %. Auch in anderen Ländern gilt nicht unbedingt ein einheitlicher Steuersatz.
Sie sind auf Grund der in Deutschland geltenden Vorschriften verpflichtet in Ihrem Onlineshop für Verbraucher Bruttopreise schon im Auswahlprozess auszuweisen. Dies wird nun deutlich erschwert, da dieser Preis je nachdem wo der Kunden wohnt ein anderer sein kann. Meines Erachtens bleiben drei Möglichkeiten:
1. Sie beschränken Ihr Angebot auf Kunden aus Deutschland bzw. einen eingeschränkten „Länderkreis“.
2. Sie bieten die Leistungen zu einem einheitlichen Preis an, egal wo der Kunde wohnt. Hier sollten Sie vorher die Preise unter Einbeziehung der bisherigen Herkunftsorte Ihrer Kunden klar kalkulieren, damit das Ganze wirtschaftlich bleibt. Nur am Rande: ein einheitlicher Preis entbindet nicht vom Ausweis der richtigen Steuer in der Rechnung.
3. Sie weisen dynamische Preise aus, welche sich nach dem Wohnort des Kunden richten. Dies dürfte ein erheblicher Programmierungsaufwand sein.
Daneben müssen Sie natürlich sicherstellen, dass die diversen rechtlichen Vorgaben zum elektronischen Geschäftsverkehr wie Hinweispflichten, bestimmte Beschreibung der Waren, richtige Preisangabe, Widerrufsrecht etc. weiterhin gewahrt werden.
Sie sollten unbedingt überprüfen, ob Ihr Onlineshop die rechtlichen Vorgaben erfüllt und gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen vornehmen, um teuren Abmahnungen zu entgehen.

Was Sie beim Verkauf über Plattformen Dritter beachten müssen.
Dies hängt davon ab, ob Sie auf der Plattform als Verkäufer auftreten.
Nutzen Sie Handelsplattformen Dritter, bei denen Sie als Verkäufer auftreten, müssen sie selbst für die Umsetzung und Beachtung der neuen Regelung achten.
Nutzen Sie hingegen Plattformen, bei welchen nicht Sie selbst, sondern der Plattform-Betreiber als Verkäufer auftritt, muss auch dafür Sorge tragen, dass die Vorschriften eingehalten werden. Sie treffen damit keine Änderungspflichten. Sie sollten lediglich darauf achten – wie Sie es bei jeder Eingangsrechnung tun, ob diese richtig ausgestellt ist.

Wie die Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt werden kann.
Grundsätzlich können Sie die Steuer in dem jeweiligen „Herkunftsländern“ der Verbraucher, die Leistungen von Ihnen erhalten, anmelden und auch dorthin abführen. Dies ist jedoch unter Umständen ein immenser Aufwand. Stattdessen können Sie das „Mini-One-Stop-Shop“-Verfahren (kurz: MOSS) nutzen. Damit können Sie die Umsätze für alle EU-Staaten zentral anmelden und abführen. Dies erfolgt gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern. Details finden Sie auf der Seite des Amtes:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Mini_One_Stop_Shop/Mini_One_Stop_Shop_node.html?

Nützliche Informationen sind auch auf der Website der Europäischen Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/telecom/index_de.htm#new_rules

Für Fragen steht Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin Christiane Henneken zur Verfügung.