BAG-Urteil: Compliance-Bericht herausgeben? DSGVO und Personalakte richtig handhaben
Unternehmensinterne Untersuchungen möglicher Compliance- oder sonstiger Rechtsverstöße führen schnell zu einer schwierigen Gemengelage: Einem Beschäftigten wird Fehlverhalten vorgeworfen, Hinweisgeber und Zeugen haben Aussagen gemacht, eine Compliance-Funktion oder externe Kanzlei bewertet den Sachverhalt und am Ende entsteht ein Abschlussbericht. Spätestens wenn arbeitsrechtliche Konsequenzen im Raum stehen, stellt sich häufig die Frage, welchen Einblick die betroffene Person in diese Unterlagen verlangen kann.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in den nun veröffentlichten Gründen seines Urteils vom 16. April 2026 (8 AZR 169/25) eine wichtige Grenze gezogen: Art. 15 DSGVO vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf die Kopie eines kompletten Compliance-Berichts als Dokument. Auch aus dem Einsichtsrecht in die Personalakte folgt kein Anspruch darauf, einen solchen Bericht vollständig als Kopie zu erhalten. Damit ist das Thema für Arbeitgeber allerdings nicht erledigt, denn Auskunft über personenbezogene Daten und Einsicht in personalaktenrelevante Unterlagen können weiterhin verlangt werden.
Für Unternehmen liegt die praktische Aufgabe deshalb weniger darin, Berichte möglichst „auskunftsfest“ zu machen, sondern interne Untersuchungen von Beginn an sauber zu strukturieren: Welche Informationen gehören in die Untersuchungsakte, welche Ergebnisse werden für arbeitsrechtliche Entscheidungen dokumentiert, welche rechtliche Bewertung bleibt davon getrennt und wie werden personenbezogene Daten von Beschuldigten, Hinweisgebern und Zeugen geschützt.
Worum es in dem Verfahren ging
Das Führungsverhalten einer leitenden Angestellten war nach Beschwerden zum Gegenstand einer internen Compliance-Untersuchung geworden. Eine externe Rechtsanwaltskanzlei erstellte zwei Fassungen des Abschlussberichts. Beide enthielten eine strukturierte Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse, Aussagen von Hinweisgebern und Zeugen sowie Bewertungen der Ermittler, eine Version enthielt jedoch zusätzlich auch rechtliche Ausführungen und Mandantenhinweise. Die Arbeitnehmerin verlangte Kopien der Berichte und stützte sich dabei insbesondere auf Art. 15 DSGVO sowie auf ihr Recht zur Einsicht in die Personalakte.