Kann jeder Informationen über kritische Infrastrukturen erhalten? Gibt das IFG sensible Daten preis?

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) soll geändert werden, der Koalitionsausschuss hat Anfang Juli 2026 beschlossen, den Zugang zu amtlichen Informationen künftig stärker zu begrenzen. Als ein Grund wird der erhöhte Schutzbedarf kritischer Infrastrukturen gegenüber komplexer werdenden Bedrohungslagen genannt.

In der öffentlichen Diskussion kann so schnell der Eindruck entstehen, nach geltendem Recht könne jede Person sensible Pläne, Sicherheitskonzepte oder technische Einzelheiten bei einer Behörde abfragen und müsse diese Informationen anschließend auch erhalten. So einfach ist die Rechtslage jedoch nicht. Das geltende Informationsfreiheitsgesetz eröffnet zwar einen weitreichenden Zugang zu amtlichen Informationen, enthält aber zugleich mehrere Schutzmechanismen für sicherheitsrelevante und vertrauliche Inhalte.

Für Betreiber kritischer Infrastrukturen stellt sich damit eine zusätzliche praktische Frage: Wie können sie ihren gesetzlichen Melde-, Nachweis- und Informationspflichten, etwa im Bereich der Cybersicherheit, nachkommen, ohne sensible technische oder organisatorische Einzelheiten unnötig offenzulegen? Ebenso wichtig ist, frühzeitig zu prüfen, welche Auswirkungen eine Reform des Informationsfreiheitsrechts auf den Umgang mit Unterlagen haben kann, die Behörden im Rahmen von Aufsicht, Genehmigung oder Sicherheitsvorsorge erhalten. Wer hier klare Prozesse für Kennzeichnung, Dokumentation und Schutzbedürftigkeit schafft, ist auch auf mögliche Änderungen besser vorbereitet.

 

Was das Informationsfreiheitsgesetz bislang regelt.

Seit 2006 gewährt das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich jeder Person einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes. Ein besonderes Interesse muss nicht dargelegt werden. Auch Unternehmen und Verbände können Anträge stellen.

Der Anspruch richtet sich jedoch gegen die Behörde, nicht ohne Weiteres gegen einen privaten Betreiber kritischer Infrastruktur. Behörden müssen jedoch keine neuen Gutachten oder Zusammenstellungen vorhalten, Gegenstand des Anspruchs sind Informationen, die bei der Behörde bereits vorhanden sind. Befinden sich dort Unterlagen eines Unternehmens, können dessen Rechte dennoch berührt sein; das Gesetz sieht für solche Fälle eine Beteiligung betroffener Dritter vor.

 

Einen Antrag stellen heißt nicht automatisch, jede Information zu erhalten.

Das IFG enthält bereits heute einen umfangreichen Katalog von Ausschlussgründen. Informationen können insbesondere zurückgehalten werden, wenn ihre Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die innere oder äußere Sicherheit haben kann oder die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Geschützt werden außerdem Verschlusssachen, personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Die Behörde muss diese Schutzgründe auf die konkret verlangten Informationen anwenden, so dass je nach Inhalt der Zugang vollständig abgelehnt oder nur teilweise gewährt werden kann, etwa nach Schwärzung einzelner Passagen. Die bloße Tatsache, dass ein Dokument eine kritische Infrastruktur betrifft, lässt noch keinen Rückschluss zu, ob es herauszugeben ist.

Dass sicherheitsrelevante Infrastrukturinformationen schon nach geltendem Recht geschützt werden können, zeigt auch eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Dort wird auf einen Fall hingewiesen, in dem der Zugang zu einer umfassenden amtlichen Zusammenstellung über Tunnel und Brücken verweigert werden durfte. Für das Verwaltungsgericht Berlin war hierbei nicht nur relevant, ob einzelne Angaben bereits an anderer Stelle auffindbar waren. Auch die verlässliche Bündelung solcher Informationen kann einen zusätzlichen Sicherheitswert und damit ein besonderes Risiko schaffen.

 

Das IFG ist nicht der einzige Weg zu Infrastrukturinformationen.

Informationen über Energie-, Verkehrs- oder Telekommunikationsinfrastrukturen werden aus sehr unterschiedlichen Gründen veröffentlicht. Neben dem IFG bestehen beispielsweise spezielle Transparenzpflichten im Regulierungsrecht, Veröffentlichungen in Planungs- und Genehmigungsverfahren, Umweltinformationsrechte, Register und freiwillige Informationsangebote.

Eine Reform des IFG würde deshalb nicht automatisch darüber entscheiden, welche Infrastrukturinformationen insgesamt öffentlich zugänglich bleiben. Dafür müssen die jeweilige Informationsquelle und die einschlägige Rechtsgrundlage betrachtet werden. Zu unterscheiden ist außerdem zwischen allgemeinen Informationen über Standorte und Versorgungsaufgaben, wirtschaftlich vertraulichen Unternehmensdaten und technischen Einzelheiten, deren Veröffentlichung konkrete Risiken begründen kann.

 

Was die angekündigte Reform verändern würde.

Der Beschluss des Koalitionsausschusses geht deutlich über eine zusätzliche Schutzregelung für kritische Infrastrukturen hinaus. Vorgesehen oder zur Prüfung gestellt sind insbesondere:

• Auskunftsrechte sollen auf natürliche Personen mit einem berechtigten Interesse fokussiert werden.

• Ein Antrag soll nur möglich sein, wenn die Information nicht über andere Regelungen erlangt werden kann.

• Geprüft wird eine Beschränkung auf in Deutschland lebende deutsche Staatsangehörige und Unionsbürger.

• Namen von Beschäftigten sollen zum Schutz vor Anfeindungen und Drohungen stärker geschwärzt werden.

• Für kritische Infrastrukturen, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und wissenschaftliche Forschung soll ein besonderer Schutz gelten; zugleich sollen die Gebühren stärker am Kostendeckungsprinzip ausgerichtet werden.

Der entscheidende Unterschied liegt damit nicht allein in einem neuen Schutzbereich. Nach geltendem Recht ist der Informationszugang grundsätzlich eröffnet und kann aufgrund konkreter gesetzlicher Schutzgründe eingeschränkt werden. Künftig müsste die antragstellende Person gegebenenfalls bereits zu Beginn darlegen, weshalb sie die Information erhalten soll. Ob und wie stark dies den Informationszugang verändert, hängt vor allem davon ab, wie das berechtigte Interesse, die Nachweispflichten und die Ausnahmen im Gesetzentwurf ausgestaltet werden.

 

Sicherheitsinteresse und staatliche Transparenz sind keine Gegensätze.

Der Staat muss Informationen schützen, deren Veröffentlichung Sabotage, Ausspähung oder gezielte Störungen erleichtern könnte. Ebenso berechtigt ist allerdings das Interesse daran, behördliche Entscheidungen nachvollziehen und kontrollieren zu können. Das geltende Recht versucht, beide Anliegen durch eine Prüfung der konkreten Information miteinander zu verbinden.

Eine sehr weite Bereichsausnahme könnte auch solche Unterlagen erfassen, von denen keine erkennbare Sicherheitsgefahr ausgeht. Zu eng gefasste Schutzregelungen könnten dagegen sensible technische oder organisatorische Einzelheiten offenlegen. Für die rechtliche Bewertung kommt es deshalb weniger auf allgemeine Schlagworte als auf präzise Ausschlusstatbestände, nachvollziehbare Gefahrenprognosen und die Möglichkeit eines teilweisen Informationszugangs an.

 

Was die Debatte für Betreiber kritischer Infrastrukturen bedeutet.

Betreiber kritischer Infrastrukturen übermitteln Behörden in Genehmigungs-, Aufsichts- und Regulierungsverfahren umfangreiche Informationen. Hinzu kommen Meldungen zu Sicherheitsvorfällen, Nachweise zum Risikomanagement, Resilienzkonzepte oder Unterlagen aus Förder- und Vergabeverfahren. Unternehmen sollten weder davon ausgehen, dass all diese Informationen automatisch öffentlich werden, noch darauf vertrauen, dass die Bezeichnung eines Dokuments als vertraulich für sich genommen genügt.

Sinnvoll ist vielmehr ein systematischer Umgang mit schutzbedürftigen Informationen: Sicherheitskritische Einzelheiten und Geschäftsgeheimnisse sollten identifiziert, ihre Schutzbedürftigkeit nachvollziehbar begründet und Dokumente nach Möglichkeit so strukturiert werden, dass nicht schutzbedürftige Teile getrennt zugänglich gemacht werden können. Wird ein Unternehmen zu einem Informationsantrag angehört, sollte es konkret darlegen können, welche Nachteile mit einer Offenlegung verbunden wären.

 

Fazit: Die zentrale Behauptung greift zu kurz.

Nach geltendem Recht kann grundsätzlich jede Person einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen bei einer Bundesbehörde stellen. Daraus folgt jedoch nicht, dass sensible Informationen über kritische Infrastrukturen herausgegeben werden müssen. Das IFG enthält bereits Schutzvorschriften für Sicherheitsbelange, vertrauliche Informationen und Unternehmensgeheimnisse.

Die angekündigte Reform könnte diesen Schutz erweitern, würde aber zugleich die Voraussetzungen für Informationsanfragen insgesamt verändern. Ob dafür eine konkrete Schutzlücke besteht und ob die vorgesehenen Einschränkungen angemessen sind, lässt sich erst anhand eines ausformulierten Gesetzentwurfs belastbar bewerten.

Der Beitrag gibt den öffentlich bekannten Stand vom 4. August 2026 wieder.

 

Wie wir unterstützen.

Wir beraten Unternehmen in regulierten und sicherheitsrelevanten Bereichen an der Schnittstelle von Informationsschutz, Regulierungsrecht und Organisation. Dazu gehören die rechtliche Einordnung von Unterlagen gegenüber Behörden, der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie die Vorbereitung auf Informations- und Beteiligungsverfahren.

Rechtsanwalt Martin W. Schrenk an eine pinkfarbene Säule gelehnt. Freundlicher Blick. In schwarzem Sacko und weißem Oberhemd gekleidet. Er trägt Brille mit durchsichtigem Rahmen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nach geltendem Bundesrecht grundsätzlich ja. Ein besonderes Interesse muss nicht begründet werden. Der Anspruch richtet sich allerdings nur nach Maßgabe des IFG gegen Bundesbehörden und unterliegt den gesetzlichen Ausschlussgründen.

Nicht allein wegen ihrer Eigenschaft als Betreiber kritischer Infrastruktur. Relevant kann das IFG dennoch werden, wenn Unterlagen des Unternehmens bei einer Bundesbehörde vorliegen und dort Gegenstand eines Informationsantrags sind.

Nein. Der Informationszugang kann auch heute schon insbesondere zum Schutz der inneren oder äußeren Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt oder abgelehnt werden.

Nein. Der Koalitionsausschuss hat politische Eckpunkte beschlossen. Stand 4. August 2026 liegt noch kein veröffentlichter Gesetzentwurf vor. Die konkreten Regelungen können sich im weiteren Verfahren daher noch erheblich verändern.

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