betriebsgelände auf landesgrenze – doppelter ihk-beitrag

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden: liegt das Betriebsgelände eines Unternehmens auf der Grenze zweier Bundesländer, muss auch in beiden Bundesländern der IHK – Beitrag gezahlt werden.

Im entschiedenen Fall hatte das klagende Unternehmen sein Betriebsgelände auf der Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz und Hessen und war bisher nur von der IHK Wiesbaden zur Beitragszahlung herangezogen worden.  In den gewerbesteuerlichen Bescheiden waren Steueranteile für beide Bundesländer ausgewiesen.

Nachdem auch die IHK Koblenz einen Beitragsbescheid an die Klägerin gesandt hatte, legte das Unternehmen dagegen erfolglos Widerspruch ein und erhob sodann Klage vor dem Verwaltungsgericht. Erfolglos. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass auf Grund des steuerlichen Zerlegungsbescheide bestandskräftig feststehe, dass das Unternehmen in beiden IHK-Bezirken die Betriebsstätte unterhalte. An diesem steuerlichen Bescheid seien sowohl die IHK als auch das Gericht gebunden. Auf Gesichtspunkte, die außerhalb des Steuerrechts liegen, kommt es nach Ansicht des Gerichtes nicht an. Darum soll es auch unerheblich sein, dass sich die Betriebsstätte bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche darstelle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können noch die Zulassung der Berufung beantragen. [PM VG Koblenz 21.05.15]