neue gesetze


link zur eu-plattform nun bekannt

Letzte Woche haben wir über die neuen Vorgaben für Onlinehändler berichtet (zum Artikel geht es hier). Konkret über die Hinweispflicht auf die neue EU-PLattform zur Streitbeilegung im Onlinehandel. Bisher war der Link, welcher in dem Hinweis enthalten sein muss, jedoch nicht bekannt. Die EU hat diesen nunmehr endlich bekannt gegeben. Er lautet: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Die Plattform selber ist allerdings noch nicht aktiv und wird voraussichtlich erst am 15. Februar online geschaltet. Dennoch sollten Sie die Hinweispflichten umsetzen, da diese bereits seit dem 09. Januar 2016 gelten.


neue informationspflichten für onlinehandel

Ist Ihr Onlineangebot up to date?
Ab dem 09. Januar 2016 gelten neue Informationspflichten für Onlineangebote/ Onlinehandel.

Die EU hat eine Richtlinie (2013/11/EU) nebst Verordnung erlassen, mit welcher die Streitigkeiten, die beim EU-weiten Onlineshopping auftreten, beigelegt werden sollen können. Dazu entwickelt die EU eine Onlineplattform („OS-Plattform“), über welche künftig Streitigkeiten zwischen Händler und Kunde beigelegt werden sollen und zwar ohne Einschaltung der Gerichte.

Und eben auf die Möglichkeit dieser Streitbeilegung muss man künftig – ab dem 09. Januar 2016 – in seinem Onlineshop hinweisen. Die Richtlinie bestimmt, in welcher Form und an welcher Stelle dies zu geschehen hat. So ist unter anderem zu lesen:

„…in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, sowie in der Union niedergelassene Online-Marktplätze […] auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein[zustellen]. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Das Problem ist: die Plattform ist noch nicht zugänglich. Die EU-Kommission selbst schreibt dazu derzeit (Stand 06.01.16) auf Ihrer Website

„The ODR platform will be operational on 9 January 2016 and made accessible in stages. It will become accessible to consumers and traders on 15 February 2015.“

Diese Aussage macht es nicht gerade transparenter und einfacher. Es kann nur gemutmaßt werden, dass hier wohl der 15. Februar 2016 und nicht 2015 gemeint ist. Faktisch besteht derzeit jedenfalls keine zugängliche Plattform und damit auch kein entsprechender Link. Dennoch bleibt die Umsetzungsfrist (09. Januar 2016) für die betroffenen Händler bestehen.
Was ist demnach zu tun?

1. Zügige Anpassung des eigenen Onlineangebots.

Die Vorgaben der Richtlinie müssen bis spätestens 09. Januar Link zu der Onlineplattform einfügen

2. Die eigene E-Mailadresse im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Plattform angeben

3. Den Link und Hinweis auf die Plattform in die AGB einfügen.

Da nun leider noch keine Plattformen damit kein Link vorhanden ist, empfehle ich den Hinweistext derart aufzubereiten, dass er die Vorgaben erfüllt und statt des Linkes einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass die Plattform nach Angaben der EU-Kommission erst im Februar „freigeschaltet“ wird. Sodann sollt regelmäßig prüfen, ob die Plattform zugänglich ist und dann der entsprechende Link eingefügt werden.

Welche Sanktionen drohen, wenn man die Vorgaben nicht umsetzt?

Dies ist derzeit noch unklar. Die Mitgliedsstaaten können Sanktionen festseetzen, haben dies aber noch nicht getan.

Schwerwiegender und vermutlich zeitnah zu erwarten hingegen sind Abmahnungen.

Um Sanktionen jeglicher Art vorzubeugen, sollten Sie die Informationspflichten schnellstmöglich in Ihrem eigenen Onlineangebot umsetzen.


04.06.2014

Zum 13.Juni müssen Online-Shops wieder einmal neue gesetzliche Vorgaben erfüllen.

Eine Übergangsfrist gibt es nicht, d.h. die gesetzlichen Vorgaben müssen am 13. Juni bereits online umgesetzt sein. Ist dies nicht der Fall, können nicht nur Abmahnungen drohen, sondern auch Auswirkungen für über den Onlineshop abgewickelten Geschäfte bestehen, z.B. dem Käufer erweiterte Rechte zustehen und damit (erhöhte) Kosten für den Verlag entstehen.

Neben dem in aller Munde befindlichen neuen Widerrufsrecht sind jedoch auch die allgemeinen Informationspflichten erweitert worden.
Es muss nun über noch mehr als bisher, z.B. über Mängelrechte oder Zahlungsbedingungen, informiert werden und zwar an bestimmten Stellen im Bestellvorgang bzw. auf der Website.
Und auch das Widerrufsrecht – im übrigen muss auch auf das Nichtbestehen eines solchen in einer bestimmten Art und an bestimmter Stelle hingewiesen werden – stellt Shopbetreiber vor neue Herausforderungen, denn das EINE Widerrufsrecht, das es bisher quasi gab, gibt es nun nicht mehr. Vielmehr hängt die Gestaltung desselbigen von verschiedenen Faktoren ab. Zum Beispiel, ob die Ware in einer oder mehreren Lieferungen ausgeliefert wird.

Sollte Ihr Webshop  noch nicht an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst sein, sollten Sie die entsprechenden Änderungen möglichst zeitnah vornehmen. Gerne unterstützen wir hierbei.