neue informationspflichten für onlinehandel
Ist Ihr Onlineangebot up to date?
Ab dem 09. Januar 2016 gelten neue Informationspflichten für Onlineangebote/ Onlinehandel.
Die EU hat eine Richtlinie (2013/11/EU) nebst Verordnung erlassen, mit welcher die Streitigkeiten, die beim EU-weiten Onlineshopping auftreten, beigelegt werden sollen können. Dazu entwickelt die EU eine Onlineplattform („OS-Plattform“), über welche künftig Streitigkeiten zwischen Händler und Kunde beigelegt werden sollen und zwar ohne Einschaltung der Gerichte.
Und eben auf die Möglichkeit dieser Streitbeilegung muss man künftig – ab dem 09. Januar 2016 – in seinem Onlineshop hinweisen. Die Richtlinie bestimmt, in welcher Form und an welcher Stelle dies zu geschehen hat. So ist unter anderem zu lesen:
„…in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, sowie in der Union niedergelassene Online-Marktplätze […] auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein[zustellen]. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“
Das Problem ist: die Plattform ist noch nicht zugänglich. Die EU-Kommission selbst schreibt dazu derzeit (Stand 06.01.16) auf Ihrer Website
„The ODR platform will be operational on 9 January 2016 and made accessible in stages. It will become accessible to consumers and traders on 15 February 2015.“
Diese Aussage macht es nicht gerade transparenter und einfacher. Es kann nur gemutmaßt werden, dass hier wohl der 15. Februar 2016 und nicht 2015 gemeint ist. Faktisch besteht derzeit jedenfalls keine zugängliche Plattform und damit auch kein entsprechender Link. Dennoch bleibt die Umsetzungsfrist (09. Januar 2016) für die betroffenen Händler bestehen.
Was ist demnach zu tun?
1. Zügige Anpassung des eigenen Onlineangebots.
Die Vorgaben der Richtlinie müssen bis spätestens 09. Januar Link zu der Onlineplattform einfügen
2. Die eigene E-Mailadresse im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Plattform angeben
3. Den Link und Hinweis auf die Plattform in die AGB einfügen.
Da nun leider noch keine Plattformen damit kein Link vorhanden ist, empfehle ich den Hinweistext derart aufzubereiten, dass er die Vorgaben erfüllt und statt des Linkes einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass die Plattform nach Angaben der EU-Kommission erst im Februar „freigeschaltet“ wird. Sodann sollt regelmäßig prüfen, ob die Plattform zugänglich ist und dann der entsprechende Link eingefügt werden.
Welche Sanktionen drohen, wenn man die Vorgaben nicht umsetzt?
Dies ist derzeit noch unklar. Die Mitgliedsstaaten können Sanktionen festseetzen, haben dies aber noch nicht getan.
Schwerwiegender und vermutlich zeitnah zu erwarten hingegen sind Abmahnungen.
Um Sanktionen jeglicher Art vorzubeugen, sollten Sie die Informationspflichten schnellstmöglich in Ihrem eigenen Onlineangebot umsetzen.