urteile


kreditaufnahme durch eigentumergemeinschaft und ordnungsgemäße Verwaltung

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob die Aufnahme eine hohen und langfristige Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
im Vorliegenden Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft mit 201 Parteien beschlossen, einen Kredit über 1,32 Millionen zur Fassadensanierung aufzunehmen. Bei dem Kredit handelte es sich um einen KfW-Förderkredit, dessen Zinssatz sich zur Zeit der Aufnahme auf 0 % belief. Die Laufzeit betrug 10 Jahre. Der Beschluss wurde angefochten. Die erhobene Anfechtungsklage durch die Instanzen verschieden berurteilt.
Der letztinstanzliche BGH nun kommt zu dem Ergebnis, dass auch die Aufnahme eines hohen Kredites durch die WEG ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Jedoch schränkt das Gericht ein, dass dies nicht generell angenommen werden könne, sondern im Einzelfall beurteilt werden müsse. An einen entsprechenden Beschluss einer WEG seine jedoch folgende Anforderungen zu stellen. Dazu führt das Gericht in seiner Pressemitteilung aus:
„Der Beschluss muss Angaben über die zu finanzierende Maßnahme, die Höhe des Darlehens, dessen Laufzeit, die Höhe des Zinssatzes bzw. des nicht zu überschreitenden Zinssatzes enthalten und erkennen lassen, ob die Tilgungsraten so angelegt sind, dass der Kredit am Ende der Laufzeit getilgt ist. Ferner muss vor der Beschlussfassung wegen des in die Zukunft verlagerten Risikos der Zahlungsunfähigkeit einzelner Wohnungseigentümer die im Innenverhältnis bestehende Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer Gegenstand der Erörterung in der Wohnungseigentümerversammlung gewesen sein. Dies ist in dem Protokoll der Eigentümerversammlung zu dokumentieren.“
Im vorliegenden Fall entsprach das Protokoll nicht diesen Anforderungen, so dass der BGH eine ordnungsgemäße Verwaltung verneinte.
[PM des BGH 164/15 v. 25.09.2015]


mehr schmutzige wäsche sauber?

Saubere Wäsche bekommt man mit Lenor, doch „+30% mehr Wäschen pro Liter“?
Diese Werbeaussage von Procter & Gamble für sein Lenor Superkonzentrat hält das Landgericht Frankfurt am Main für irreführend. Zwar sei die Aussage objektiv richtig, da auf die tatsächliche Bezugsgröße hingewiesen werde, wenn auch in deutlich kleinerer Schrift. Jedoch wird nach Ansicht des Gerichst der durchschnittliche Verbraucher dennoch in die Irre geleitet. Denn es sei davon auszugehen, dass der Verbraucher das neue Produkt mit dem alten vergleichen und vermute, dass er in diesem Vergleich 30 % mehr Wäsche waschen kann. Da jedoch die Flaschengröße verringert worden sei – von 1.200 auf 950 Milliliter – sei die Aussage irreführend. Denn in dieser Relation seien es nur ca. 10 % mehr Wäsche. Der Hinweis auf die Bezugsgröße, nämlich je Liter, ist nach Ansicht des Gerichtes deutlich zu klein angebracht und führt damit maßgeblich zu der Irreführung. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. [Quelle: beck-aktuell Nachrichten, 22.09.15]


betriebsgelände auf landesgrenze – doppelter ihk-beitrag

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden: liegt das Betriebsgelände eines Unternehmens auf der Grenze zweier Bundesländer, muss auch in beiden Bundesländern der IHK – Beitrag gezahlt werden.

Im entschiedenen Fall hatte das klagende Unternehmen sein Betriebsgelände auf der Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz und Hessen und war bisher nur von der IHK Wiesbaden zur Beitragszahlung herangezogen worden.  In den gewerbesteuerlichen Bescheiden waren Steueranteile für beide Bundesländer ausgewiesen.

Nachdem auch die IHK Koblenz einen Beitragsbescheid an die Klägerin gesandt hatte, legte das Unternehmen dagegen erfolglos Widerspruch ein und erhob sodann Klage vor dem Verwaltungsgericht. Erfolglos. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass auf Grund des steuerlichen Zerlegungsbescheide bestandskräftig feststehe, dass das Unternehmen in beiden IHK-Bezirken die Betriebsstätte unterhalte. An diesem steuerlichen Bescheid seien sowohl die IHK als auch das Gericht gebunden. Auf Gesichtspunkte, die außerhalb des Steuerrechts liegen, kommt es nach Ansicht des Gerichtes nicht an. Darum soll es auch unerheblich sein, dass sich die Betriebsstätte bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche darstelle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können noch die Zulassung der Berufung beantragen. [PM VG Koblenz 21.05.15]