Privat: recht.interessant – unser blog


30.05.2014

Google reagiert auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum „Recht auf Vergessen“

Das Gericht hatte mit diesem Urteil (C 131/12 vom 13.05.2014)  Internetnutzern das Recht eingeräumt,  von Google die Löschung solcher Suchergebnisse zu verlangen, welche Verweise auf sensible, persönliche Daten enthalten. Google hat nun ein entsprechendes Formular auf seiner Website eingestellt. Dieses ist unter https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch zu finden. Allerdings ist Google nicht verpflichtet, die eigentlichen Seiten mit den kritischen Inhalten zu löschen, sondern lediglich die Verweise in den Suchergebnissen.


28.05.2014

WhatsApp zur Unterlassung verurteilt

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ist erfolgreich gegen WhatsApp vorgegangen. Der Verband hatte die  WhatsApp Inc.unter anderem wegen unvollständigen Impressums abgemahnt und anschließend den Gerichtswege beschritten. Erfolgreich. WhatsApp hatte auf seiner Website whatsapp.com, welche im wesentlichen auf deutsch abgefasst ist, kein ausreichendes Impressum im Sinne der Vorgaben wie sie sich nach deutschen Recht ergeben und zudem AGB eingestellt, die nicht auf deutsch abgefasst waren. Dieses hatte der Verband abgemahnt und Beseitigung und Unterlassung gefordert. Mit Recht wie das Landgericht Berlin (09.05.14, 15 O 44/13) meint.

 


27.05.2014

Keine Urheberrechte für Jesus.

So weltlich geht es beim OLG Frankfurt am Main zu. Im vorliegenden Fall hatte eine Stiftung Copyright-Rechte an Texten, welche eine Autorin in den Sechzigerjahren verfasst und welche die klagende Stiftung in  überarbeitet veröffentlicht hatte. Die Autorin hatte dabei seinerzeit angegeben, die Texte seien ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth quasi diktiert worden. Eben diese Texte nun hatte die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin veröffentlicht. Die Beklagte ist der Meinung, nicht gegen die Urheberrechte der Klägerin verstoßen zu haben, da diese schon keine Urheberrechte innehaben könne. Denn die Autorin selbst habe ja zugeben, dass sie die Texte nicht ihrer eigen Idee entstammen, sondern von Jesus diktiert worden seien. Der Urheber sei wenn überhaupt Jesus. Das sah das Gericht anders. Die Autorin sei nicht nur „Schreibkraft“ gewesen. Vielmehr seien nach allgemeiner Ansicht „jenseitige Inspirationen“ vollständig dem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Außerdem komme es für die Begründung des Urheberschutzes auch auf den tatsächlichen Schaffensvorgang an, welcher von der Autorin vollbracht worden sei. [PM des OLG Frankfurt/ Main, 14.05.2014]