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Datenschutzrecht – was ist das eigentlich?

Bundesdatenschutzgesetz, Datenschutzbeauftragter, Auftragsdatenverarbeitung, personenbezogene Daten, Datenschutz-Grundverordnung und, und und.
Was verbirgt sich hinter alldem? Wie sind die Zusammenhänge? Welche Pflichten und auch Rechte ergeben sich für Unternehmer? Was muss beachtet werden? Welches Risiko besteht bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben?

Datenschutzrecht ist für Unternehmen ein wichtiges Thema, nicht erst seit es durch die europäische Datenschutz-Grundverordnung, welche ab dem 25.05.2018 gilt, in vieler Munde ist. Ein Thema, das immer mehr an Bedeutung gewinnt, nicht zuletzt da die Behörden immer häufiger die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben überprüfen und Bußgelder verhängen. Auch Kunden, seien es private oder gewerbliche, werden immer sensibler und achten auf datenschutzrechtliche Aspekte.

Datenschutzrecht – was ist das eigentlich?
Gemeinhin wir darunter Datenschutz ein technischer Schutz vor Datenklau verstanden. Doch Datenschutz im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der ab 25.05.2018 geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung ist etwas Anderes: das Recht jeder Person, die Verwendung ihrer Daten zu kennen und kontrollieren zu können.
Der technische Datenschutz ist „lediglich“ ein Unterpunkt des Datenschutzes im Rechtssinne, also des Datenschutzrechts. Er ist quasi Mittel zum Zweck, um das Recht des Einzelnen gewähren zu können.
Um dieses Recht des Einzelnen sicherzustellen, stehen ihm gesetzliche Rechte wie Auskunfts- , Berichtigungs- und Löschungsansprüche zu. Zudem dürfen Unternehmen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten und unterliegen bestimmten Pflichten. Bei Verstoß können erhebliche Bußgelder verhängt werden. Es besteht also Handlungbedarf.


betriebsgelände auf landesgrenze – doppelter ihk-beitrag

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden: liegt das Betriebsgelände eines Unternehmens auf der Grenze zweier Bundesländer, muss auch in beiden Bundesländern der IHK – Beitrag gezahlt werden.

Im entschiedenen Fall hatte das klagende Unternehmen sein Betriebsgelände auf der Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz und Hessen und war bisher nur von der IHK Wiesbaden zur Beitragszahlung herangezogen worden.  In den gewerbesteuerlichen Bescheiden waren Steueranteile für beide Bundesländer ausgewiesen.

Nachdem auch die IHK Koblenz einen Beitragsbescheid an die Klägerin gesandt hatte, legte das Unternehmen dagegen erfolglos Widerspruch ein und erhob sodann Klage vor dem Verwaltungsgericht. Erfolglos. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass auf Grund des steuerlichen Zerlegungsbescheide bestandskräftig feststehe, dass das Unternehmen in beiden IHK-Bezirken die Betriebsstätte unterhalte. An diesem steuerlichen Bescheid seien sowohl die IHK als auch das Gericht gebunden. Auf Gesichtspunkte, die außerhalb des Steuerrechts liegen, kommt es nach Ansicht des Gerichtes nicht an. Darum soll es auch unerheblich sein, dass sich die Betriebsstätte bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche darstelle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können noch die Zulassung der Berufung beantragen. [PM VG Koblenz 21.05.15]


Hat jeder Angestellte Anspruch auf Teilzeit? Diese Frage kann klar mit Nein beantwortet werden. Die Antwort ergibt sich aus dem Arbeitsrecht, vor allem aus dem Teilzeitbefristungsgesetz.

Ob ein Anspruch auf Teilzeit besteht hängt von verschiedenen Faktoren ab, welche gesetzlich geregelt sind. So muss der betreffende Mitarbeiter zunächst einmal mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein. Außerdem – und das ist vielen nicht bekannt – besteht der Anspruch nur, wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Insoweit gilt eine bestimmte „Zählweise“ und es muss ein längerer Zeitraum betrachtet werden. Zudem muss der Wunsch nach Teilzeit in einer bestimmten Frist angekündigt werden. Darüber hinaus ergeben sich weitere Voraussetzungen wie zum Beispiel das Vorgehen bei einem Teilzeitverlangen aus den gesetzlichen Regelungen.