Mietkaution


07.05.2014

Eine Mietkaution darf nicht während der Mietzeit vom Vermieter verwendet werden. Dies gilt auch wenn eine entsprechende zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag aufgenommen wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin die Miete gemindert. Der Vermieter hatte sich den Minderungsbetrag vom Kautionskonto auszahlen lassen. Der Mietvertrag enthielt die Vereinbarung: „Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…“

Diese Regelung ist nach Ansicht des BGH unwirksam, da sie dem Treuhandgedanken der Mietkaution ( § 551 BGB) zu wider laufe. Diese gelte insbesondere wenn bereits während des laufenden Mietverhältnisses wegen streitiger Forderungen auf die Kaution zugegriffen werde.

(Pressemitteilung 77/2014 des BGH vom 07.05.14)