vertragsrecht


Hat jeder Angestellte Anspruch auf Teilzeit? Diese Frage kann klar mit Nein beantwortet werden. Die Antwort ergibt sich aus dem Arbeitsrecht, vor allem aus dem Teilzeitbefristungsgesetz.

Ob ein Anspruch auf Teilzeit besteht hängt von verschiedenen Faktoren ab, welche gesetzlich geregelt sind. So muss der betreffende Mitarbeiter zunächst einmal mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein. Außerdem – und das ist vielen nicht bekannt – besteht der Anspruch nur, wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Insoweit gilt eine bestimmte „Zählweise“ und es muss ein längerer Zeitraum betrachtet werden. Zudem muss der Wunsch nach Teilzeit in einer bestimmten Frist angekündigt werden. Darüber hinaus ergeben sich weitere Voraussetzungen wie zum Beispiel das Vorgehen bei einem Teilzeitverlangen aus den gesetzlichen Regelungen.


Heiligabend und Silvester sind Feiertage und damit  (arbeits-)fei?

Heiligabend und Silvester sind weder halbe noch ganze Feiertage. Beide Tage sind ganz „normale“ Arbeitstage. Allerdings kann sich unter Umständen aus der sogenannten betrieblichen Übung des jeweiligen Arbeitgebers ergeben, dass Heiligabend und/ oder Silvester ganz oder zumindest den halben Tag frei sind. Wenn das Unternehmen in den letzten Jahren die Tage ganz oder teilweise freigegeben hat, kann sich daraus unter Umständen ein Anspruch auf einen freien Tag ergeben.

Ob ein Tag gesetzlicher Feiertag ist, ergibt sich übrigens aus dem jeweiligen Gesetz des Bundeslandes. In NRW ist dies das Gesetz über Sonn- und Feiertage.


02.07.2014

haushaltssperre in nrw

Nachdem der Verfassungsgerichtshof NRW in Münster gestern die Nullrunde in der Beamtenbesoldung für verfassungswidrig erklärt hatte, hat NRW-Finanzminister Borjans eine Haushaltssperre verhängt. Die Sperre führt dazu, dass Ausgaben und Verpflichtungen nur mit der Einwilligung des Finanzministers getätigt werden dürfen. Die Haushaltssperre, fachsprachlich „Hauswirtschaftliche Sperre“, ist in den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen vorgesehen – in NRW in § 41 der Landeshaushaltsordnung.

§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner Einwilligungabhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.