vertragsrecht


26.06.2014

In Malaysia darf „Allah“ nicht mehr als Bezeichnung für Gott verwendet werden. Dies hat nun das oberste Gericht als letzte – irdische -Instanz in Malaysia beschlossen. 2007 hatten die Behörden einer katholischen Zeitung verboten, das Wort „Allah“ als synonymen Begriff für „Gott“ zu verwenden da dies Muslim verwirren könnte. Die Zeitung bzw. Kirche dagegen war der Meinung, dass „Allah“ die allgemeine, arabische Bezeichnung für „Gott“ sei und nicht dem Islam vorbehalten sei. Das Gericht sah dies anders und schloss sich den Vorinstanzen an, die unter anderem urteilten, dass „Allah“ kein Bestandteil des christlichen Glaubens sei.


25.06.2014

Gegen Amazon wurde eine Beschwerde beim Bundeskartellamt wegen Erzwingungen erhöhter Rabatte eingereicht. Und zwar vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Dieser ist der Meinung, dass Amazon seine Marktmacht auf dem deutschen Markt für E-Books dazu ausnutze, um von Buchhändlern höherer Rabatte beim Einkauf von E-Books zu fordern. Es wurden wohl von einem Verlag die Erhöhung der Rabatte von 30 % auf 40-50 % gefordert. Nach Ansicht des Börsenvereins ein eindeutig kartellrechtswidriges Verhalten. [PM des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels vom 24.06.14]


18.06.2014

Es kursierte in den Medien weithin unter „Helmpflicht für Radfahrer?“ – das mit Spannung erwartetet Urteil des Bundesgerichtshof vom gestrige Tage. Der BGH entschied die Frage, inwieweit ein Radfahrers, der keinen Helm trägt, eine Mitschuld an einem Unfall  bzw. dessen Folgen trägt. Das Gericht entschied nun gestern: Radfahren ohne Helm begründet keine Mitschuld.

Aber bedeutet dieser Urteilsspruch nun, dass keine Helmpflicht besteht? Wir sind der Meinung, dass das Urteil mit Vorsicht zu begießen ist. Zunächst einmal existiert eine tatsächliche Pflicht zum Helm nicht, da diese nicht gesetzliche geregelt ist. Die Konstruktion einer Helmpflicht quasi durch die Hintertür der Mitschuld ist jedoch weiterhin nicht endgültig entschieden. Denn der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil wesentlich auf das allgemeine Verkehrsbewusstsein zum Unfallzeitpunkt ab. Also auf die Frage, inwieweit es zum Unfallzeitpunkt üblich war, einen Helm zu tragen und dies als allgemeine Sorgfaltspflicht anzusehen ist. Der dem Urteil zu Grunde liegende Unfall trug sich jedoch bereits 2011 zu. Es spricht einfies dafür, dass das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn der Unfall sich 2014 zugetragen hätte.  (Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13)