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link zur eu-plattform nun bekannt

Letzte Woche haben wir über die neuen Vorgaben für Onlinehändler berichtet (zum Artikel geht es hier). Konkret über die Hinweispflicht auf die neue EU-PLattform zur Streitbeilegung im Onlinehandel. Bisher war der Link, welcher in dem Hinweis enthalten sein muss, jedoch nicht bekannt. Die EU hat diesen nunmehr endlich bekannt gegeben. Er lautet: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Die Plattform selber ist allerdings noch nicht aktiv und wird voraussichtlich erst am 15. Februar online geschaltet. Dennoch sollten Sie die Hinweispflichten umsetzen, da diese bereits seit dem 09. Januar 2016 gelten.


neue informationspflichten für onlinehandel

Ist Ihr Onlineangebot up to date?
Ab dem 09. Januar 2016 gelten neue Informationspflichten für Onlineangebote/ Onlinehandel.

Die EU hat eine Richtlinie (2013/11/EU) nebst Verordnung erlassen, mit welcher die Streitigkeiten, die beim EU-weiten Onlineshopping auftreten, beigelegt werden sollen können. Dazu entwickelt die EU eine Onlineplattform („OS-Plattform“), über welche künftig Streitigkeiten zwischen Händler und Kunde beigelegt werden sollen und zwar ohne Einschaltung der Gerichte.

Und eben auf die Möglichkeit dieser Streitbeilegung muss man künftig – ab dem 09. Januar 2016 – in seinem Onlineshop hinweisen. Die Richtlinie bestimmt, in welcher Form und an welcher Stelle dies zu geschehen hat. So ist unter anderem zu lesen:

„…in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, sowie in der Union niedergelassene Online-Marktplätze […] auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein[zustellen]. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Das Problem ist: die Plattform ist noch nicht zugänglich. Die EU-Kommission selbst schreibt dazu derzeit (Stand 06.01.16) auf Ihrer Website

„The ODR platform will be operational on 9 January 2016 and made accessible in stages. It will become accessible to consumers and traders on 15 February 2015.“

Diese Aussage macht es nicht gerade transparenter und einfacher. Es kann nur gemutmaßt werden, dass hier wohl der 15. Februar 2016 und nicht 2015 gemeint ist. Faktisch besteht derzeit jedenfalls keine zugängliche Plattform und damit auch kein entsprechender Link. Dennoch bleibt die Umsetzungsfrist (09. Januar 2016) für die betroffenen Händler bestehen.
Was ist demnach zu tun?

1. Zügige Anpassung des eigenen Onlineangebots.

Die Vorgaben der Richtlinie müssen bis spätestens 09. Januar Link zu der Onlineplattform einfügen

2. Die eigene E-Mailadresse im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Plattform angeben

3. Den Link und Hinweis auf die Plattform in die AGB einfügen.

Da nun leider noch keine Plattformen damit kein Link vorhanden ist, empfehle ich den Hinweistext derart aufzubereiten, dass er die Vorgaben erfüllt und statt des Linkes einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass die Plattform nach Angaben der EU-Kommission erst im Februar „freigeschaltet“ wird. Sodann sollt regelmäßig prüfen, ob die Plattform zugänglich ist und dann der entsprechende Link eingefügt werden.

Welche Sanktionen drohen, wenn man die Vorgaben nicht umsetzt?

Dies ist derzeit noch unklar. Die Mitgliedsstaaten können Sanktionen festseetzen, haben dies aber noch nicht getan.

Schwerwiegender und vermutlich zeitnah zu erwarten hingegen sind Abmahnungen.

Um Sanktionen jeglicher Art vorzubeugen, sollten Sie die Informationspflichten schnellstmöglich in Ihrem eigenen Onlineangebot umsetzen.


kreditaufnahme durch eigentumergemeinschaft und ordnungsgemäße Verwaltung

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob die Aufnahme eine hohen und langfristige Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
im Vorliegenden Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft mit 201 Parteien beschlossen, einen Kredit über 1,32 Millionen zur Fassadensanierung aufzunehmen. Bei dem Kredit handelte es sich um einen KfW-Förderkredit, dessen Zinssatz sich zur Zeit der Aufnahme auf 0 % belief. Die Laufzeit betrug 10 Jahre. Der Beschluss wurde angefochten. Die erhobene Anfechtungsklage durch die Instanzen verschieden berurteilt.
Der letztinstanzliche BGH nun kommt zu dem Ergebnis, dass auch die Aufnahme eines hohen Kredites durch die WEG ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Jedoch schränkt das Gericht ein, dass dies nicht generell angenommen werden könne, sondern im Einzelfall beurteilt werden müsse. An einen entsprechenden Beschluss einer WEG seine jedoch folgende Anforderungen zu stellen. Dazu führt das Gericht in seiner Pressemitteilung aus:
„Der Beschluss muss Angaben über die zu finanzierende Maßnahme, die Höhe des Darlehens, dessen Laufzeit, die Höhe des Zinssatzes bzw. des nicht zu überschreitenden Zinssatzes enthalten und erkennen lassen, ob die Tilgungsraten so angelegt sind, dass der Kredit am Ende der Laufzeit getilgt ist. Ferner muss vor der Beschlussfassung wegen des in die Zukunft verlagerten Risikos der Zahlungsunfähigkeit einzelner Wohnungseigentümer die im Innenverhältnis bestehende Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer Gegenstand der Erörterung in der Wohnungseigentümerversammlung gewesen sein. Dies ist in dem Protokoll der Eigentümerversammlung zu dokumentieren.“
Im vorliegenden Fall entsprach das Protokoll nicht diesen Anforderungen, so dass der BGH eine ordnungsgemäße Verwaltung verneinte.
[PM des BGH 164/15 v. 25.09.2015]