vertragsgestaltung


27.05.2014

Keine Urheberrechte für Jesus.

So weltlich geht es beim OLG Frankfurt am Main zu. Im vorliegenden Fall hatte eine Stiftung Copyright-Rechte an Texten, welche eine Autorin in den Sechzigerjahren verfasst und welche die klagende Stiftung in  überarbeitet veröffentlicht hatte. Die Autorin hatte dabei seinerzeit angegeben, die Texte seien ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth quasi diktiert worden. Eben diese Texte nun hatte die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin veröffentlicht. Die Beklagte ist der Meinung, nicht gegen die Urheberrechte der Klägerin verstoßen zu haben, da diese schon keine Urheberrechte innehaben könne. Denn die Autorin selbst habe ja zugeben, dass sie die Texte nicht ihrer eigen Idee entstammen, sondern von Jesus diktiert worden seien. Der Urheber sei wenn überhaupt Jesus. Das sah das Gericht anders. Die Autorin sei nicht nur „Schreibkraft“ gewesen. Vielmehr seien nach allgemeiner Ansicht „jenseitige Inspirationen“ vollständig dem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Außerdem komme es für die Begründung des Urheberschutzes auch auf den tatsächlichen Schaffensvorgang an, welcher von der Autorin vollbracht worden sei. [PM des OLG Frankfurt/ Main, 14.05.2014]


26.05.2014

Andere Länder, andere Sitten – und Gesetz. Was bei uns quasi undenkbar ist, ist in der Schweiz geschehen: Das Oberste Gericht hat eine Verurteilung wegen Zeigens des Hitlergrußes aufgehoben. http://mobil.stern.de/panorama/neo-nazis-in-der-schweiz-oberstes-gericht-toleriert-hitler-gruss-2112317.html?mobil=1


19.05.2014

Hackenschuhe – sexy, aber bitte nicht in der Wohnung

Was gemeinhin als High Heels bekannt ist und auch deutlich sexier klingt, benennt das Landgericht Hamburg völlig emotionslos als Hackenschuhe. Und eben solche darf in dem entschiedenen Fall die Beklagte nicht mehr in ihrer Wohnung tragen. Verführerische Outfits mit High Heels für den Gatten sind damit „durch“. Die Beklagte hatte zu Hause häufig sogenannte Hackenschuhe – wie es das Gericht liebevoll formuliert – getragen und entsprechende Geräusche auf dem Laminatboden verursacht. Dies wiederum war den darunter wohnenden Mietern zu viel. Und sie bekamen recht. Die Beklagte darf künftig nicht mehr in der Wohnung herum stöckeln, sofern sie die 63 Dezibel überschreitet. (LG Hamburg 316 S 14/09)