vertragsgestaltung


26.06.2014

In Malaysia darf „Allah“ nicht mehr als Bezeichnung für Gott verwendet werden. Dies hat nun das oberste Gericht als letzte – irdische -Instanz in Malaysia beschlossen. 2007 hatten die Behörden einer katholischen Zeitung verboten, das Wort „Allah“ als synonymen Begriff für „Gott“ zu verwenden da dies Muslim verwirren könnte. Die Zeitung bzw. Kirche dagegen war der Meinung, dass „Allah“ die allgemeine, arabische Bezeichnung für „Gott“ sei und nicht dem Islam vorbehalten sei. Das Gericht sah dies anders und schloss sich den Vorinstanzen an, die unter anderem urteilten, dass „Allah“ kein Bestandteil des christlichen Glaubens sei.


25.06.2014

Gegen Amazon wurde eine Beschwerde beim Bundeskartellamt wegen Erzwingungen erhöhter Rabatte eingereicht. Und zwar vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Dieser ist der Meinung, dass Amazon seine Marktmacht auf dem deutschen Markt für E-Books dazu ausnutze, um von Buchhändlern höherer Rabatte beim Einkauf von E-Books zu fordern. Es wurden wohl von einem Verlag die Erhöhung der Rabatte von 30 % auf 40-50 % gefordert. Nach Ansicht des Börsenvereins ein eindeutig kartellrechtswidriges Verhalten. [PM des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels vom 24.06.14]


04.06.2014

Zum 13.Juni müssen Online-Shops wieder einmal neue gesetzliche Vorgaben erfüllen.

Eine Übergangsfrist gibt es nicht, d.h. die gesetzlichen Vorgaben müssen am 13. Juni bereits online umgesetzt sein. Ist dies nicht der Fall, können nicht nur Abmahnungen drohen, sondern auch Auswirkungen für über den Onlineshop abgewickelten Geschäfte bestehen, z.B. dem Käufer erweiterte Rechte zustehen und damit (erhöhte) Kosten für den Verlag entstehen.

Neben dem in aller Munde befindlichen neuen Widerrufsrecht sind jedoch auch die allgemeinen Informationspflichten erweitert worden.
Es muss nun über noch mehr als bisher, z.B. über Mängelrechte oder Zahlungsbedingungen, informiert werden und zwar an bestimmten Stellen im Bestellvorgang bzw. auf der Website.
Und auch das Widerrufsrecht – im übrigen muss auch auf das Nichtbestehen eines solchen in einer bestimmten Art und an bestimmter Stelle hingewiesen werden – stellt Shopbetreiber vor neue Herausforderungen, denn das EINE Widerrufsrecht, das es bisher quasi gab, gibt es nun nicht mehr. Vielmehr hängt die Gestaltung desselbigen von verschiedenen Faktoren ab. Zum Beispiel, ob die Ware in einer oder mehreren Lieferungen ausgeliefert wird.

Sollte Ihr Webshop  noch nicht an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst sein, sollten Sie die entsprechenden Änderungen möglichst zeitnah vornehmen. Gerne unterstützen wir hierbei.