Vertragsrecht Köln


18.06.2014

Es kursierte in den Medien weithin unter „Helmpflicht für Radfahrer?“ – das mit Spannung erwartetet Urteil des Bundesgerichtshof vom gestrige Tage. Der BGH entschied die Frage, inwieweit ein Radfahrers, der keinen Helm trägt, eine Mitschuld an einem Unfall  bzw. dessen Folgen trägt. Das Gericht entschied nun gestern: Radfahren ohne Helm begründet keine Mitschuld.

Aber bedeutet dieser Urteilsspruch nun, dass keine Helmpflicht besteht? Wir sind der Meinung, dass das Urteil mit Vorsicht zu begießen ist. Zunächst einmal existiert eine tatsächliche Pflicht zum Helm nicht, da diese nicht gesetzliche geregelt ist. Die Konstruktion einer Helmpflicht quasi durch die Hintertür der Mitschuld ist jedoch weiterhin nicht endgültig entschieden. Denn der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil wesentlich auf das allgemeine Verkehrsbewusstsein zum Unfallzeitpunkt ab. Also auf die Frage, inwieweit es zum Unfallzeitpunkt üblich war, einen Helm zu tragen und dies als allgemeine Sorgfaltspflicht anzusehen ist. Der dem Urteil zu Grunde liegende Unfall trug sich jedoch bereits 2011 zu. Es spricht einfies dafür, dass das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn der Unfall sich 2014 zugetragen hätte.  (Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13)


27.05.2014

Keine Urheberrechte für Jesus.

So weltlich geht es beim OLG Frankfurt am Main zu. Im vorliegenden Fall hatte eine Stiftung Copyright-Rechte an Texten, welche eine Autorin in den Sechzigerjahren verfasst und welche die klagende Stiftung in  überarbeitet veröffentlicht hatte. Die Autorin hatte dabei seinerzeit angegeben, die Texte seien ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth quasi diktiert worden. Eben diese Texte nun hatte die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin veröffentlicht. Die Beklagte ist der Meinung, nicht gegen die Urheberrechte der Klägerin verstoßen zu haben, da diese schon keine Urheberrechte innehaben könne. Denn die Autorin selbst habe ja zugeben, dass sie die Texte nicht ihrer eigen Idee entstammen, sondern von Jesus diktiert worden seien. Der Urheber sei wenn überhaupt Jesus. Das sah das Gericht anders. Die Autorin sei nicht nur „Schreibkraft“ gewesen. Vielmehr seien nach allgemeiner Ansicht „jenseitige Inspirationen“ vollständig dem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Außerdem komme es für die Begründung des Urheberschutzes auch auf den tatsächlichen Schaffensvorgang an, welcher von der Autorin vollbracht worden sei. [PM des OLG Frankfurt/ Main, 14.05.2014]


26.05.2014

Andere Länder, andere Sitten – und Gesetz. Was bei uns quasi undenkbar ist, ist in der Schweiz geschehen: Das Oberste Gericht hat eine Verurteilung wegen Zeigens des Hitlergrußes aufgehoben. http://mobil.stern.de/panorama/neo-nazis-in-der-schweiz-oberstes-gericht-toleriert-hitler-gruss-2112317.html?mobil=1